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2. „Sonderbehandlung“ wegen Zahnarztangst – zahlt die Krankenversicherung?
Zahnarztangstpatienten, die sich einmal entschieden haben, notwendige Behandlungen endlich in Angriff zu nehmen, sehen sich oft Kosten gegenüber, für die die Krankenversicherungen nicht oder nur begrenzt aufkommen.
Das ist schon für „normale“ Patienten nicht anders: ob Zahnreinigung, Kunststofffüllung im Seitenzahnbereich, Keramik-Inlay oder sinnvolle Wurzelbehandlungs-Extras wie das OP-MIkroskop – vieles, was über eine recht spartanische zahnärztliche Grundversorgung hinausgeht, finanzieren die gesetzlichen Krankenkassen nicht oder nur zum Teil – und die privaten nur bei Abschluss teurerer Tarife oder Zusatzversicherungen. Die „Sonderbehandlung“, die Angstpatienten brauchen, belastet das Portemonnaie dann leider oft noch zusätzlich.
Hier lesen Sie, was die deutschen Krankenkassen übernehmen, und was nicht.
2.1 Gesetzliche Krankenversicherungen
2.1.1 Psychotherapie wird übernommen
Zunächst einmal: Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen grundsätzlich für die psychotherapeutische Behandlung einer diagnostizierten Zahnbehandlungsphobie – sofern sie mit einer der von den Kassen anerkannten Behandlungsmethode bei einem approbierten Therapeuten mit Kassenzulassung stattfindet. Bei nicht kassenzugelassenen approbierten Therapeuten übernehmen die Gesetzlichen normalerweise ebenfalls die Behandlungskosten, sofern nachgewiesen werden kann, dass in einem angemessenen Zeitraum und in einer zumutbaren räumlichen Entfernung kein Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten frei ist (dafür genügt es, ein paar kassenzugelassene Therapeuten anzurufen und sich die telefonische Absage mit Datum zu notieren).
2.1.2 Zahnärztliche Leistungen jenseits der Regelleistungen werden nur sehr begrenzt finanziert
Anders sieht es mit den zahnärztlichen Behandlungsextras aus, ohne die eine Zahnbehandlung für untherapierte Angstpatienten oder Angstpatienten, die noch am Anfang der Psychotherapie stehen, schlichtweg nicht möglich ist. Lachgas-Sedierung, Akupressur, Hypnose, Dämmerschlafsedierung,Vollnarkose – diese Verfahren gehören nicht beziehungsweise nicht ohne Einschränkungen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.
Die Kosten für eine Lachgas-Sedierung werden von den Gesetzlichen generell nicht erstattet. Gleiches gilt für Hypnose und Akupressur. Die Dämmerschlafsedierung (Analgosedierung) finanzieren die Krankenversicherungen ausschließlich für operative Eingriffe – hier wird auch für Angstpatienten in der Regel keine Ausnahme gemacht. In Einzelfällen mag eine sehr gute Begründung des behandelnden Zahnarztes den Versicherer überzeugen.
Am günstigsten sieht es bei der Vollnarkose aus. In einer von der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung herausgegebenen Patienteninformation heißt es zur Kostenübernahme für zahnärztliche Behandlungen unter Vollnarkose wörtlich:
Bei folgendem Personenkreis wird die Notwendigkeit anerkannt:
…
> Patienten, die schwere, ärztlich anerkannte Angstreaktionen zeigen und deshalb nicht unter örtlicher Betäubung behandelt werden können [1]
– eine eindeutige Aussage pro Kostenübernahme bei Vorliegen eines Attests von einem approbierten Psychologen oder Psychiater. Die Kassen handhaben es allerdings in der Regel so, dass sie bei Anfragen zum Thema zahnärztliche Narkose bei Zahnarztphobie zunächst auf die Möglichkeit einer Psychotherapie verweisen. Die besten Karten haben Sie daher, wenn Sie sich bereits in psychotherapeutischer Behandlung befinden oder befanden und Ihr Therapeut Ihnen bescheinigt, dass die psychotherapeutische Behandlung bei Ihnen (noch) nicht ausreichend angeschlagen hat. Ebenso wichtig ist die überzeugende Begründung des Zahnarztes für die medizinische Notwendigkeit der Vollnarkose.
Und es gibt noch eine weitere Stolperfalle: Damit die gesetzlichen Krankenkassen bei nicht-chirurgischen Eingriffen die Narkosekosten für attestierte Phobiepatienten übernehmen, muss die unter Narkose stattfindende Behandlung selbst eine Kassenleistung sein. Darunter fallen lediglich Zahnextraktionen und Kariessanierungen mit kassenfinanzierten Zahnfüllungen (Kunststoff im Frontzahnbereich, Amalgam im Seitenzahnbereich). Sobald die durchgeführten Behandlungen nicht mehr komplett Kassenleistungen sind und patientenseits Zuzahlungen – zum Beispiel für Kunststofffüllungen im Seitenzahnbereich oder Zahnersatz (Kronen, Brücken, Inlays) – fällig werden, wird es kritisch: Nun ist auch die Narkose keine selbstverständliche Kassenleistung mehr. Eventuell kommen Sie mit einer Zuzahlung zur Narkose davon – es kann aber auch sein, dass die Kasse die Finanzierung der Narkose nun komplett ablehnt. Ganz sicher ist das der Fall, wenn unter Narkose reine Privatleistungen wie etwa Kieferknochenaufbau oder Zahnimplantationen stattfinden sollen: Hier müssten auch Angstpatienten die Narkose selbst bezahlen.
2.2 Private Krankenversicherungen
Bei den Privaten ist alles eine Frage des Tarifs: Die günstigen Basistarife unterscheiden sich in ihren Leistungen meist nur in Details von dem, was die gesetzlichen Krankenkassen anbieten. Teurere Tarife oder private Zusatzversicherungen können durchaus das gesamte Spektrum zahnärztlicher Sonderleistungen für Angstpatienten abdecken. Generalisierte Aussagen lassen sich darüber aber nicht machen – hier bleibt nur der Rat, sich die Leistungen des eigenen Vertrags genauer anzusehen.
[1] Vollnarkose beim Zahnarzt – Wann bezahlt die Krankenkasse? Patienteninformation der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Zum Download unter http://www.kzbv.de/patienteninformationen.1034.de.html